§ 44 StrabVO Kupplungseinrichtungen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen mußmuss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen mußmuss das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

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