Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass
1.Ziffer einsBremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
2.Ziffer 2Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und
3.Ziffer 3bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2)Absatz 2,Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3)Absatz 3,Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 21, verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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