Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder Zug muss während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer an der Zugspitze besetzt sein.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wennAbweichend von Absatz eins, müssen Züge straßenunabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt sein, wenn
1.Ziffer einsAnlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden,Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des Paragraph 21, entsprechen und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, überwacht werden,
2.Ziffer 2regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist,
3.Ziffer 3zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
4.Ziffer 4die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden können.
(3)Absatz 3,Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß § 39 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß § 39 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.Dienstzüge sind außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten zu besetzen, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
(4)Absatz 4,Lässt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.
In Kraft seit 19.09.2018 bis 31.12.9999
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