§ 49 StrabVO Beschriftung und Sinnbilder

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt) vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2,Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein.
  3. (3)Absatz 3,In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4,An den Außenseiten von Personenfahrzeugen müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste vorhanden sein.
  5. (1)Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsauf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
    2. 2.Ziffer 2bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    3. 3.Ziffer 3Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
    4. 4.Ziffer 4bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
  6. (2)Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsBetätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    2. 2.Ziffer 2Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
  7. (53)Absatz 53,HinweiseBeschriftungen und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werdensein.
  8. (4)Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt) vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2,Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein.
  3. (3)Absatz 3,In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4,An den Außenseiten von Personenfahrzeugen müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste vorhanden sein.
  5. (1)Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsauf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
    2. 2.Ziffer 2bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    3. 3.Ziffer 3Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
    4. 4.Ziffer 4bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
  6. (2)Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
    1. 1.Ziffer einsBetätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    2. 2.Ziffer 2Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
  7. (53)Absatz 53,HinweiseBeschriftungen und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werdensein.
  8. (4)Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

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