§ 41 StrabVO Signaleinrichtungen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Zuges ist mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Warnsignale auszurüsten. Bei straßenabhängigen Bahnen muß dies eine Läuteeinrichtung sein. Weitere akustische und optische Warneinrichtungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten. Diese müssen mindestens an beiden Längsseiten vorne und hinten vorhanden und so angeordnet sein, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern leicht und eindeutig wahrgenommen werden können.
  3. (1)Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  4. (2)Absatz 2,Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssenBei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Ziffer eins, (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
    1. 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. 3.Ziffer 3so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
  5. (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
  6. (4)Absatz 4,Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.Für das Zugsignal Ziffer 5, (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Absatz 3, entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
  7. (5)Absatz 5,Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
  8. (36)Absatz 36,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit einer Warnblinkanlage auszurüstenmüssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
  9. (4)Absatz 4,Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  10. (5)Absatz 5,Die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
  11. (6)Absatz 6,Fahrzeuge, die mit mehreren Bediensteten besetzt werden, sind mit Einrichtungen zu versehen, die jenen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Zusätzlich dürfen auch Einrichtungen zu einer optischen Zeichengebung bestehen.
  12. (7)Absatz 7,Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Zuges ist mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Warnsignale auszurüsten. Bei straßenabhängigen Bahnen muß dies eine Läuteeinrichtung sein. Weitere akustische und optische Warneinrichtungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten. Diese müssen mindestens an beiden Längsseiten vorne und hinten vorhanden und so angeordnet sein, daß sie von allen Verkehrsteilnehmern leicht und eindeutig wahrgenommen werden können.
  3. (1)Absatz eins,Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, dass sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach der Anlage 2 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  4. (2)Absatz 2,Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssenBei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Ziffer eins, (Spitzensignal) nach der Anlage 2 Scheinwerfer sein. Sie müssen
    1. 1.Ziffer einsden Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. 2.Ziffer 2sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. 3.Ziffer 3so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
  5. (3)Absatz 3,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Geber für das Zugsignal Ziffer 4, (Fahrtrichtungssignal) nach der Anlage 2 an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.
  6. (4)Absatz 4,Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Abs. 3 entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.Für das Zugsignal Ziffer 5, (Warnblinksignal) nach der Anlage 2 gilt Absatz 3, entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.
  7. (5)Absatz 5,Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
  8. (36)Absatz 36,Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen sind mit einer Warnblinkanlage auszurüstenmüssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.
  9. (4)Absatz 4,Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  10. (5)Absatz 5,Die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.
  11. (6)Absatz 6,Fahrzeuge, die mit mehreren Bediensteten besetzt werden, sind mit Einrichtungen zu versehen, die jenen die Möglichkeit bieten, sich untereinander akustisch zu verständigen. Zusätzlich dürfen auch Einrichtungen zu einer optischen Zeichengebung bestehen.
  12. (7)Absatz 7,Bei Dienstfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.

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