§ 48 StrabVO Informationseinrichtungen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Stirnseite mit beleuchtbaren, blendfreien Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
  2. (2)Absatz 2,Das letzte Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Rückseite mit beleuchtbaren Einrichtungen für die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
  3. (3)Absatz 3,Auf der Einstiegsseite jedes Personenfahrzeuges sind Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung, auf der anderen Seite sind Einrichtungen für die Linienbezeichnung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.Die Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.
  5. (1)Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
    1. 1.Ziffer einsan der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
    2. 2.Ziffer 2an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
    3. 3.Ziffer 3an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
    anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
  6. (52)Absatz 52,Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3, Ziffer 2, sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
  7. (6)Absatz 6,Im Fahrgastraum ist die Linienbezeichnung und der Linienverlauf mit Angabe sämtlicher Haltestellen anzuzeigen.
  8. (7)Absatz 7,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise im Fahrzeuginneren und zur Ansage betrieblicher Hinweise außerhalb des Fahrzeuges haben.
  9. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
    1. 1.Ziffer einszur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
    2. 2.Ziffer 2zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
  10. (84)Absatz 84,Fahrzeuge müssen Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer besetzten Betriebsstelle haben. NotrufeNotfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
  11. (5)Absatz 5,Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
  12. (96)Absatz 96,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden seinhaben. Abs. 84 letzter Satz 2 gilt entsprechend.Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden seinhaben. Absatz 84, letzter Satz 2 gilt entsprechend.
  13. (10)Absatz 10,Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach § 36 Abs. 11 muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach Paragraph 36, Absatz 11, muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.
  14. (11)Absatz 11,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches haben, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
  15. (7)Absatz 7,Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.Einrichtungen nach den Absatz eins und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Stirnseite mit beleuchtbaren, blendfreien Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
  2. (2)Absatz 2,Das letzte Fahrzeug eines Personenzuges muß an der Rückseite mit beleuchtbaren Einrichtungen für die Linienbezeichnung ausgerüstet sein.
  3. (3)Absatz 3,Auf der Einstiegsseite jedes Personenfahrzeuges sind Einrichtungen für die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung, auf der anderen Seite sind Einrichtungen für die Linienbezeichnung anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.Die Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3 sind über den Fensterscheiben oder im oberen Drittel der Fensterscheiben anzubringen.
  5. (1)Absatz eins,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
    1. 1.Ziffer einsan der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
    2. 2.Ziffer 2an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
    3. 3.Ziffer 3an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
    anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
  6. (52)Absatz 52,Einrichtungen nach den Abs. 1 bis 3Z 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.Einrichtungen nach den Absatz eins bis 3, Ziffer 2, sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
  7. (6)Absatz 6,Im Fahrgastraum ist die Linienbezeichnung und der Linienverlauf mit Angabe sämtlicher Haltestellen anzuzeigen.
  8. (7)Absatz 7,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise im Fahrzeuginneren und zur Ansage betrieblicher Hinweise außerhalb des Fahrzeuges haben.
  9. (3)Absatz 3,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
    1. 1.Ziffer einszur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
    2. 2.Ziffer 2zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
  10. (84)Absatz 84,Fahrzeuge müssen Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer besetzten Betriebsstelle haben. NotrufeNotfallinformationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
  11. (5)Absatz 5,Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben. Absatz 4, letzter Satz gilt entsprechend.
  12. (96)Absatz 96,Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden seinhaben. Abs. 84 letzter Satz 2 gilt entsprechend.Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für Sprechverbindungeneine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer besetzten Betriebsstelle vorhanden seinhaben. Absatz 84, letzter Satz 2 gilt entsprechend.
  13. (10)Absatz 10,Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach § 36 Abs. 11 muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.Im Fahrgastraum sind Einrichtungen für eine Sprechverbindung zum Fahrzeugführer vorzusehen. Die Aktivierung der Sprechverbindung ist dem Fahrzeugführer akustisch anzuzeigen. Bei Betätigung der Notbremseinrichtungen nach Paragraph 36, Absatz 11, muß die Aktivierung der Sprechverbindung zum Fahrzeugführer selbsttätig erfolgen.
  14. (11)Absatz 11,Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches haben, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
  15. (7)Absatz 7,Einrichtungen nach den Abs. 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.Einrichtungen nach den Absatz eins und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

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