§ 35 StrabVO Laufwerke

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daßdass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
  2. (2)Absatz 2,Die sichere Spurführung mußmuss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daßdass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
  2. (2)Absatz 2,Die sichere Spurführung mußmuss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

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