§ 57 StrabVO Fahrbetrieb

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daßdass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, daßdass es die Verkehrssicherheit erfordert.
  4. (4)Absatz 4,Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
  5. (5)Absatz 5,Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
  8. (8)Absatz 8,Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
  9. (9)Absatz 9,Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daßdass die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2,Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst nach Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Personenzüge dürfen nicht jäh beschleunigt oder gebremst werden (vorausschauende Fahrweise), es sei denn, daßdass es die Verkehrssicherheit erfordert.
  4. (4)Absatz 4,Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
  5. (5)Absatz 5,Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sind die Fahrgäste an den Haltestellen und in den Zügen zu informieren. Dabei ist insbesondere auf Schienenersatzverkehr oder Umleitungen hinzuweisen.
  6. (6)Absatz 6,Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
  7. (7)Absatz 7,Die Ladung auf Dienstfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über die Fahrzeugumgrenzungslinie nicht hinausragen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
  8. (8)Absatz 8,Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
  9. (9)Absatz 9,Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten