§ 1 AEV Chemiefasern

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsChemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.
    2. 2.Ziffer 2Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem
      1. a)Litera aViskoseverfahren,
      2. b)Litera bNMMO-Verfahren,
      3. c)Litera cAcetatverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide, Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);
    4. 4.Ziffer 4Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;Verarbeiten von gemäß Ziffer eins bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;
      1. a)Litera agebleichter Zellstoff,
      2. b)Litera bKunststoffe;
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 3, anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Absatz 3, anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen), soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar sind;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei Nassspinnverfahren);
    3. 3.Ziffer 3Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und Spinnbäder);
    4. 4.Ziffer 4gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    5. 5.Ziffer 5Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);
    6. 6.Ziffer 6Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation;weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    7. 7.Ziffer 7Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz vonBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
      1. a)Litera ahalogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,
      2. b)Litera bhalogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,
      3. c)Litera cTensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
      4. c)Litera cTensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsChemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.
    2. 2.Ziffer 2Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem
      1. a)Litera aViskoseverfahren,
      2. b)Litera bNMMO-Verfahren,
      3. c)Litera cAcetatverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide, Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);
    4. 4.Ziffer 4Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;Verarbeiten von gemäß Ziffer eins bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;
      1. a)Litera agebleichter Zellstoff,
      2. b)Litera bKunststoffe;
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 3, anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Absatz 3, anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen), soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar sind;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei Nassspinnverfahren);
    3. 3.Ziffer 3Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und Spinnbäder);
    4. 4.Ziffer 4gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    5. 5.Ziffer 5Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);
    6. 6.Ziffer 6Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation;weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    7. 7.Ziffer 7Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz vonBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
      1. a)Litera ahalogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,
      2. b)Litera bhalogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,
      3. c)Litera cTensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996);
      4. c)Litera cTensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

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