§ 1 AEV Pharmazeutika

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel: Stoffe gemäß § 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.Arzneimittel: Stoffe gemäß Paragraph eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.
    2. 2.Ziffer 2Kosmetika: Stoffe gemäß § 5 des Lebensmittelgesetzes (LMG, BGBl. Nr. 86/1975). Kosmetika bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.Kosmetika: Stoffe gemäß Paragraph 5, des Lebensmittelgesetzes (LMG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,). Kosmetika bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsVorbehandeln von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von physikalischen oder chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1 vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, vorbehandelten oder gemäß Ziffer 2, hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Arzneimittel und Kosmetika
      1. a)Litera agebleichter Zellstoff oder Holzstoff,
      2. b)Litera bEthanol (Spiritus),
      3. c)Litera cpflanzliche oder tierische Fette und Öle,
      4. d)Litera dKunstharze,
      5. e)Litera eKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
      6. f)Litera fKunststoffe, Gummi oder Kautschuk,
      7. g)Litera gSeifen,
      8. h)Litera hChemiefasern,
      9. i)Litera iIndustrieminerale,
      10. j)Litera jWirk- oder Hilfsstoffe, die aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) stammen;
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Versuchstierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);Abwasser aus der Versuchstierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Implantaten;
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von automationsgestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsArzneimittel: Stoffe gemäß § 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.Arzneimittel: Stoffe gemäß Paragraph eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,. Arzneimittel bestehen aus Wirkstoffen (Arzneistoffen) und Hilfsstoffen.
    2. 2.Ziffer 2Kosmetika: Stoffe gemäß § 5 des Lebensmittelgesetzes (LMG, BGBl. Nr. 86/1975). Kosmetika bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.Kosmetika: Stoffe gemäß Paragraph 5, des Lebensmittelgesetzes (LMG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,). Kosmetika bestehen aus Wirkstoffen und Hilfsstoffen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsVorbehandeln von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von physikalischen oder chemischen Verfahren;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Wirk- oder Hilfsstoffen für Arzneimittel oder Kosmetika unter Einsatz von chemischen oder biochemischen Synthesen;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1 vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Ziffer eins, vorbehandelten oder gemäß Ziffer 2, hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Vorprodukte für Arzneimittel und Kosmetika
      1. a)Litera agebleichter Zellstoff oder Holzstoff,
      2. b)Litera bEthanol (Spiritus),
      3. c)Litera cpflanzliche oder tierische Fette und Öle,
      4. d)Litera dKunstharze,
      5. e)Litera eKohlenwasserstoffe und organische Grundchemikalien,
      6. f)Litera fKunststoffe, Gummi oder Kautschuk,
      7. g)Litera gSeifen,
      8. h)Litera hChemiefasern,
      9. i)Litera iIndustrieminerale,
      10. j)Litera jWirk- oder Hilfsstoffe, die aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) stammen;
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Versuchstierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);Abwasser aus der Versuchstierhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt eins, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Herstellung von Implantaten;
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      2. b)Litera bAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      3. c)Litera cEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      5. e)Litera eEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    2. 2.Ziffer 2Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 3, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Absatz 3,, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    5. 5.Ziffer 5gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von automationsgestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
    8. 8.Ziffer 8Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

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