§ 5 AEV Pharmazeutika

AEV Pharmazeutika - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Bericht gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c WRG 1959; dieser Bericht ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, WRG 1959; dieser Bericht ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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