§ 3 NTMelV Inkrafttreten

Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2026 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft.

Stand vor dem 18.08.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 18.08.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft.

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