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§ 3 NTMelV (Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 3 NTMelV (weggefallen)
NTMelV - Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
§ 3 NTMelV
seit 18.08.2026 weggefallen.
In Kraft seit 19.08.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis NTMelV
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Paragrafennavigation
§ 1 NTMelV (weggefallen)
§ 2 NTMelV (weggefallen)
§ 3 NTMelV (weggefallen)
Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTMelV) Fundstelle (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NTMelV
Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTMelV) Fundstelle
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