§ 3 NTMelV Inkrafttreten

NTMelV - Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2026 treten mit 20. August 2026 in Kraft.Die Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft.
In Kraft seit 19.08.2026 bis 31.12.9999
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