§ 5 OrgStVfgV Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Organstrafverfügungenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr,und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgabensind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 21 VStG) zu vernichten.Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr,und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgabensind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG) zu vernichten.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (§ 31 Abs. 21 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr,und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgabensind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 21 VStG) zu vernichten.Die Durchschrift der Organstrafverfügung ist nach einem Jahr,und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges ist nach sechs Monaten bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgabensind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG) zu vernichten.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (§ 31 Abs. 21 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens sechs Monate bzw. für den Fall der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Gemeindeabgaben ein Jahr (Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

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