§ 3 BVG ÄmterLReg

Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Abteilungen des AmtesDas Amt der Landesregierung besorgenbesorgt die ihnenihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
  2. (2)Absatz 2,Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des § 2 , Absatz 5,zweiter Satz sinngemäß Anwendung findetanzuwenden ist.Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des Paragraph 2,, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß Anwendung findetanzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen AmtshandlungenBesorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamtesonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 15.08.1925 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Die Abteilungen des AmtesDas Amt der Landesregierung besorgenbesorgt die ihnenihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
  2. (2)Absatz 2,Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des § 2 , Absatz 5,zweiter Satz sinngemäß Anwendung findetanzuwenden ist.Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des Paragraph 2,, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß Anwendung findetanzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen AmtshandlungenBesorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamtesonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

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