Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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