§ 7 BVG ÄmterLReg

BVG ÄmterLReg - Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Titel, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.Der Titel, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.
In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 BVG ÄmterLReg


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BVG ÄmterLReg selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 BVG ÄmterLReg


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 BVG ÄmterLReg


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 BVG ÄmterLReg eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVG ÄmterLReg Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 BVG ÄmterLReg
Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz (BVG ÄmterLReg) Fundstelle