Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3)Absatz 3,Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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