§ 1 BVG ÄmterLReg

Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
  3. (3)Absatz 3,Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weisedessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der LandesregierungLandesamtsdirektors gelten.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
  2. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
  3. (3)Absatz 3,Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weisedessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der LandesregierungLandesamtsdirektors gelten.

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