§ 46 StrabVO Fahrzeugführerplatz

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrzeugführerplatz mußmuss so gestaltet sein, daßdass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen mußmuss ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, mußmuss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daßdass sie im Notfall schnell verlassen werden können.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen mußmuss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges ein Rückblickspiegeleine Rückseheinrichtung vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Der Fahrzeugführerplatz mußmuss so gestaltet sein, daßdass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrzeugführerplatz mußmuss so gestaltet sein, daßdass der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld, Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft sowie Einrichtungen für die Ablage eines Mantels und für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden werden. Bei straßenabhängigen Bahnen mußmuss ein direkter Sprechkontakt zum Fahrzeugführer möglich sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, mußmuss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.
  2. (2)Absatz 2,Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daßdass sie im Notfall schnell verlassen werden können.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen mußmuss im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeuges ein Rückblickspiegeleine Rückseheinrichtung vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Für Plätze, die nur für die Bedienung von Fahrzeugen bei Verschubbewegungen und im Störfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6,Der Fahrzeugführerplatz mußmuss so gestaltet sein, daßdass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

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