§ 17 StrabVO Oberbau

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Oberbau mußmuss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
  2. (2)Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daßdass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
  3. (3)Absatz 3,Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daßdass in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Gleisbogen müssen so angelegt sein, daßdass die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  7. (7)Absatz 7,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  8. (85)Absatz 85,Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daßdass
    1. 1.Ziffer einsdie Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
    2. 2.Ziffer 2ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
  9. (96)Absatz 96,Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.
  10. (107)Absatz 107,Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.
  11. (118)Absatz 118,Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.
  12. (129)Absatz 129,Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daßdass sie den Erfordernissen genügen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Oberbau mußmuss die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte sicher und ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
  2. (2)Absatz 2,Gleismaße und Fahrzeugmaße sind so aufeinander abzustimmen, daßdass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnützungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
  3. (3)Absatz 3,Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit eigenem Bahnkörper müssen mindestens so groß sein, daßdass in den Gleisbogen keine Geschwindigkeitseinschränkungen notwendig sind, wenn die jeweilige Straßenraumnutzung und städtebaulichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Gleisbogen müssen so angelegt sein, daßdass die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Die nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen dürfen in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins1,0 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,654 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  6. (6)Absatz 6,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen je Zeiteinheit darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins0,7 m/s3 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,5 m/s3 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  7. (7)Absatz 7,Die Änderung der nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen bei unvermittelten Krümmungsänderungen darf in Gleisen, die im Regelfall mit Fahrgästen befahren werden,
    1. 1.Ziffer eins0,7 m/s2 bei straßenabhängigen Bahnen,
    2. 2.Ziffer 20,2 m/s2 bei straßenunabhängigen Bahnen
    nicht überschreiten.
  8. (85)Absatz 85,Die Längsneigung der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge sind so aufeinander abzustimmen, daßdass
    1. 1.Ziffer einsdie Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können und
    2. 2.Ziffer 2ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
  9. (96)Absatz 96,Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.
  10. (107)Absatz 107,Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.
  11. (118)Absatz 118,Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebes abhängig sein.
  12. (129)Absatz 129,Abschlüsse an Gleisenden sind zu kennzeichnen und so zu gestalten, daßdass sie den Erfordernissen genügen.

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