§ 58 StrabVO Teilnahme am Straßenverkehr

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999

Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018

Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.

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