§ 50 StrabVO (weggefallen)

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Zumindest rechts vorne sind anzubringen
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
    2. 2.Ziffer 2das Eigengewicht,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
  3. (3)Absatz 3,Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.Die Beschriftungen nach den Absatz eins bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
  5. (5)Absatz 5,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach Paragraph 49, so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
§ 50 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Zumindest rechts vorne sind anzubringen
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
    2. 2.Ziffer 2das Eigengewicht,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
  3. (3)Absatz 3,Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.Die Beschriftungen nach den Absatz eins bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
  5. (5)Absatz 5,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach Paragraph 49, so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
§ 50 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

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