§ 2 AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22), POX (Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26).

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Zink (Nr. 9), Zinn (Nr. 10), Ammonium (Nr. 11), Sulfid (Nr. 16), AOX (Nr. 20), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22), POX (Nr. 23), Phenolindex (Nr. 24) und BTXE (Nr. 26).

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