Anl. 2 AEV Chemiefasern (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 14, 15, 21 und 23 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 11, 12, 15 bis 21 und 23 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 11 und 15 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 oder 15 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

15

Kohlenstoffdisulfid

DIN 38413-P4, September 1986

Anl. 2 AEV Chemiefasern seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 18.07.2001 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 10, 14, 15, 21 und 23 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5, 6, 11, 12, 15 bis 21 und 23 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 11 und 15 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 oder 15 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

11

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

15

Kohlenstoffdisulfid

DIN 38413-P4, September 1986

Anl. 2 AEV Chemiefasern seit 23.05.2019 weggefallen.

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