§ 32 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
  3. (3)Absatz 3,Der Bund trägt von den Bezügen der Mitglieder der Landesregierung die Bezüge des Landeshauptmannes und leistet als Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes den Ländern einen jährlichen Betrag, der in monatlichen gleichen Raten im vorhinein flüssigzumachen ist. Die Höhe der Bezüge des Landeshauptmannes sowie das Ausmaß des den Ländern zu leistenden Beitrages wird durch Bundesgesetz festgesetzt.
§ 32 ÜG 1920 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.1998
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,)
  3. (3)Absatz 3,Der Bund trägt von den Bezügen der Mitglieder der Landesregierung die Bezüge des Landeshauptmannes und leistet als Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes den Ländern einen jährlichen Betrag, der in monatlichen gleichen Raten im vorhinein flüssigzumachen ist. Die Höhe der Bezüge des Landeshauptmannes sowie das Ausmaß des den Ländern zu leistenden Beitrages wird durch Bundesgesetz festgesetzt.
§ 32 ÜG 1920 seit 30.06.1998 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten