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Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen. Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß Paragraph 16, des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.
Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen. Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß Paragraph 16, des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.