§ 31 StrabVO Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
    1. 1.Ziffer einsStufen und Bänder trittsicher sind,
    2. 2.Ziffer 2an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
    3. 3.Ziffer 3der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
  6. (6)Absatz 6,Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
  7. (7)Absatz 7,An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.

An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Fahrtreppen und Fahrsteige sind so auszuführen, daß
    1. 1.Ziffer einsStufen und Bänder trittsicher sind,
    2. 2.Ziffer 2an ihnen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sind und
    3. 3.Ziffer 3der Sturzgefahr von Benützern, insbesondere beim Stillsetzen, vorgebeugt ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, ist die Laufrichtung eindeutig anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Nothaltschalter sind mindestens an den Zu- und Abgängen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Fahrtreppen und Fahrsteige sind mit Sicherheitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder Rücklauf der Stufen und Bänder auch bei Belastung ausgeschlossen sein.
  6. (6)Absatz 6,Der Neigungswinkel darf bei Fahrsteigen 12 Grad und bei Fahrtreppen 30 Grad nicht übersteigen.
  7. (7)Absatz 7,An den Zu- und Abgängen sind Stauräume vorzusehen.

An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

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