§ 4 BVG ÄmterLReg

Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.1925 bis 31.12.9999

Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.1925 bis 31.12.9999

Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

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