Art. 2 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Änderung des § 32 des Übergangsgesetzes BGBl. Nr. 368/1925)Anmerkung, Änderung des Paragraph 32, des Übergangsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,)
  2. (2)Absatz 2,Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.
Art. 2 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Änderung des § 32 des Übergangsgesetzes BGBl. Nr. 368/1925)Anmerkung, Änderung des Paragraph 32, des Übergangsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,)
  2. (2)Absatz 2,Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.
Art. 2 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

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