§ 4 ÜG 1920 (weggefallen)

Übergangsgesetz 1920

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landesgesetze in den Angelegenheiten, die nach Artikel 15, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Soweit solche Angelegenheiten bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 4 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1925 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Die Landesgesetze in den Angelegenheiten, die nach Artikel 15, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Soweit solche Angelegenheiten bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 4 ÜG 1920 seit 31.12.2007 weggefallen.

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