§ 60 StrabVO Benützung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

Straßenbahnverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen darf die Benützung der Betriebsanlagen durch Schienenfahrzeuge, die nicht dieser Verordnung unterliegen, gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen darf anderen Unternehmen des Personenverkehrs die Benützung eigener Bahnkörper durch Omnibusse oder Oberleitungs-Omnibusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen darf die Benützung der Betriebsanlagen durch Schienenfahrzeuge, die nicht dieser Verordnung unterliegen, gestatten. Die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

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