§ 32 StrabVO (weggefallen)

Straßenbahnverordnung 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.
  3. (3)Absatz 3,Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.
  4. (4)Absatz 4,Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  5. (5)Absatz 5,Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  6. (6)Absatz 6,Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.
  7. (7)Absatz 7,An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.
§ 32 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

Stand vor dem 18.09.2018

In Kraft vom 01.07.2000 bis 18.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.
  3. (3)Absatz 3,Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.
  4. (4)Absatz 4,Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  5. (5)Absatz 5,Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  6. (6)Absatz 6,Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.
  7. (7)Absatz 7,An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.
§ 32 StrabVO seit 18.09.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten