Gesetzesaktualisierungen

51 Gesetze aktualisiert am 02.09.2026

Gesetze 41-50 von 51

10 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente) aktualisiert


Anl. 2 AEV Halbleiterbauelemente (weggefallen)

Anl. 2 AEV Halbleiterbauelemente seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Halbleiterbauelemente

  I)römisch eins)II)römisch zwei)  Anforderungen anAnforderungen an  Einleitungen inEinleitungen in eine  ein Fließgewässeröffentliche KanalisationA 1Allgemeine Parameter  1.Temperatur30 °C35 °C2.Toxizität  2.1Bakterientoxizität4a) GL  2.2Fischeitoxizität GF,Ei2a) b)  3.Abfiltrierbare50 mg/l250 m... mehr lesen...


§ 5 AEV Halbleiterbauelemente

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...


§ 4 AEV Halbleiterbauelemente

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 28 der... mehr lesen...


§ 3 AEV Halbleiterbauelemente

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließg... mehr lesen...


§ 2 AEV Halbleiterbauelemente

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr.... mehr lesen...


§ 1 AEV Halbleiterbauelemente

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

11 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel) aktualisiert


Anl. 2 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

 EmissionsbegrenzungSchwellenwert JahresfrachtAllgemeine Parameter  Abfiltrierbare Stoffe35 mg/L3,5 t/aAnorganische Parameter  Chrom – Gesamtber. als Cr0,025 mg/L2,5 kg/aKupferber. als Cu0,050 mg/L5,0 kg/aNickelber. als Ni0,050 mg/L5,0 kg/aZinkber. als Zn0,30 mg/L30 kg/aStickstoff – Gesamter gebu... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30 °C35 °CToxizitäta)  Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfilt... mehr lesen...


§ 6 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in... mehr lesen...


§ 5 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...


§ 4 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der ... mehr lesen...


§ 3 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers aus ... mehr lesen...


§ 2 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Ammonium, Chlor – Freies Chlor, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlen... mehr lesen...


§ 1 AEV Wasch- und Reinigungsmittel

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsWasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien): Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien.Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

10 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel) aktualisiert


Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel (weggefallen)

Anl. 2 AEV Schmier- und Gießereimittel seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 AEV Schmier- und Gießereimittel

 I)römisch eins)Anforderungen anEinleitungen inein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen anEinleitungen in eineöffentliche KanalisationA 1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C40 °C   a)2.Toxizität   b)  2.1Algentoxizität GA8c)2.2Bakterientoxizität GL4c)2.3Daphnientoxizität GD4c)2.4Fischeito... mehr lesen...


§ 5 AEV Schmier- und Gießereimittel

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...


§ 4 AEV Schmier- und Gießereimittel

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der... mehr lesen...


§ 3 AEV Schmier- und Gießereimittel

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ei... mehr lesen...


§ 2 AEV Schmier- und Gießereimittel

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Barium (Nr. 6), Blei (Nr. 7... mehr lesen...


§ 1 AEV Schmier- und Gießereimittel

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsSchmiermittel: Stoff oder Zubereitung, der (die) zur Verminderung von Reibung oder Verschleiß an gegeneinander bewegten Gleitflächen eingesetzt wird. Nach Aggregatzustand und Konsistenz werden die Schmiermittel in gasförmige Schmiermittel... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

26 Paragrafen zu Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) aktualisiert


§ 23 KGEG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2,Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 i... mehr lesen...


§ 22 KGEG Vollziehung

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung. mehr lesen...


§ 21a KGEG

Bringen die durch das BGBl. I Nr. 40/2002 begünstigten Personen bis zum 31. Dezember 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2002, zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Jän... mehr lesen...


§ 21 KGEG

Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen. Bringen die im Paragraph eins, genannten Personen bis z... mehr lesen...


§ 20 KGEG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 KGEG Übertragener Wirkungsbereich

Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. Die Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer ei... mehr lesen...


§ 18 KGEG Mitwirkung

(1)Absatz eins,Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verl... mehr lesen...


§ 17 KGEG Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Pe... mehr lesen...


§ 16 KGEG Bescheide

(1)Absatz eins,Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.(2)Absatz 2,Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende... mehr lesen...


§ 15 KGEG Antragstellung

(1)Absatz eins,Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weite... mehr lesen...


§ 14 KGEG Verfahren

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.(2)Absatz 2,Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten ... mehr lesen...


§ 13 KGEG Kostenersatz

(1)Absatz eins,Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühre... mehr lesen...


§ 12 KGEG Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

(1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteh... mehr lesen...


§ 11 KGEG Entscheidungsträger

(1)Absatz eins,Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:1.Ziffer einsfür Bezieher einer Pension oder Rente nach dema)Litera aAllgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 ... mehr lesen...


§ 10 KGEG Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

(1)Absatz eins,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.(2)Absatz 2,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren b... mehr lesen...


§ 9 KGEG

(1)Absatz eins,Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.(2)Absatz 2,Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewie... mehr lesen...


§ 8 KGEG Auszahlung

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 11, genannten Normen an... mehr lesen...


§ 7 KGEG Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erk... mehr lesen...


§ 6 KGEG Anzeigepflicht

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständi... mehr lesen...


§ 5 KGEG Beginn und Ende der Leistung

Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt. mehr lesen...


§ 4 KGEG Leistung

(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine mo... mehr lesen...


§ 3 KGEG (weggefallen)

§ 3 KGEG seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KGEG Ausschlussbestimmung

Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war. mehr lesen...


§ 1 KGEG Personenkreis

Österreichische Staatsbürger, die1.Ziffer einsim Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder2.Ziffer 2im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

30 Paragrafen zu Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001) aktualisiert


§ 28 FAG 2001 (weggefallen)

§ 28 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 FAG 2001 (weggefallen)

§ 27 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 FAG 2001 (weggefallen)

§ 26 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 FAG 2001 (weggefallen)

§ 24 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 FAG 2001 (weggefallen)

§ 23 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 FAG 2001 (weggefallen)

§ 22 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 FAG 2001 (weggefallen)

§ 21 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 FAG 2001 (weggefallen)

§ 20 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 FAG 2001 (weggefallen)

§ 19 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 FAG 2001 (weggefallen)

§ 18 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 FAG 2001 (weggefallen)

§ 17 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 FAG 2001 (weggefallen)

§ 16 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 FAG 2001 (weggefallen)

§ 15 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 FAG 2001 (weggefallen)

§ 14 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 FAG 2001 (weggefallen)

§ 13 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 FAG 2001 (weggefallen)

§ 12 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 FAG 2001 (weggefallen)

§ 11 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 FAG 2001 (weggefallen)

§ 10 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 FAG 2001 (weggefallen)

§ 9 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 FAG 2001 (weggefallen)

§ 8 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 FAG 2001 (weggefallen)

§ 7 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 FAG 2001 (weggefallen)

§ 6 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 FAG 2001 (weggefallen)

§ 5 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 FAG 2001 (weggefallen)

§ 4 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FAG 2001 (weggefallen)

§ 3 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FAG 2001 (weggefallen)

§ 2 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 FAG 2001 (weggefallen)

§ 1 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

25 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2000 (BFG 2000) aktualisiert


Anl. 4 BFG 2000

1. Gliederung des Fahrzeugplanes(1)Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeu... mehr lesen...


Anl. 3 BFG 2000 Planstellenverzeichnis

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A) einschließlich der Ernennungsreserv... mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2000 KONJUNKTURAUSGLEICH – VORANSCHLAG 2000

(Anm.: Konjunkturausgleich – Voranschlag 2000 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Konjunkturausgleich – Voranschlag 2000 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:BGBl. I Nr. 38/2000)Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...


Art. 17 BFG 2000

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...


Art. 16 BFG 2000

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, BGBl. I Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berü... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2000

Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 14 BFG 2000

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nic... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2000

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).Artikel römisch dre... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2000

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2000

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2000

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2000

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2000

Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2000

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/1... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2000

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsa... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2000

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2000

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2000

Artikel III. (1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlag... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2000

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2000

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

5 Paragrafen zu Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ) aktualisiert


§ 3 B-VGÜ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.(2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, d... mehr lesen...


§ 2 B-VGÜ Ausnahme

Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß... mehr lesen...


§ 1 B-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins und... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

20 Paragrafen zu Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV 1999) aktualisiert


Anl. 1 KVV 1999

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§ 16 KVV 1999 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung), BGBl. Nr. 974/1994, außer Kraft. Die Verordnung t... mehr lesen...


§ 15 KVV 1999 Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen

Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, dass Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche... mehr lesen...


§ 14 KVV 1999 Vergabeverbot

Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich1.Ziffer einsgegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 9 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergege... mehr lesen...


§ 13 KVV 1999 Gemeinsame Bestimmungen

Anhörungsrecht Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gele... mehr lesen...


§ 12 KVV 1999 Dauergenehmigungen

(1)Absatz eins,Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll. U... mehr lesen...


§ 11 KVV 1999 Verwendungsnachweis und Rücklegung

(1)Absatz eins,Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten ... mehr lesen...


§ 10 KVV 1999 Ausgabe der Kontingenterlaubnisse

(1)Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse gemäß §§ 5 und 9 Abs. 1 hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Das auszugebende oder aufzubuchende Kontingent an Kontingenterlaubnissen oder Ökopunktefahrten darf dabei einen Zweimonatsbedarf des jeweiligen Unterne... mehr lesen...


§ 9 KVV 1999 Bewerbungsvergabe

(1)Absatz eins,Die in Folge1.Ziffer einsvon Kontingentaufstockungen,2.Ziffer 2der Vergabe gemäß § 7,der Vergabe gemäß Paragraph 7,,3.Ziffer 3von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 2 sowievon nicht erfolgten Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie4.Ziffer 4von Zurücklegungenzur Verf... mehr lesen...


§ 8 KVV 1999 Berechnungszeitraum

Der Berechnungszeitraum umfasst eine Zeit von fünf Jahren; für die Jahre 1996 bis 2000 gilt jedoch das Jahr 1995 als Berechnungszeitraum. Als Grundlage für die Berechnung des Jahresdurchschnitts gemäß § 5 Abs. 2 ist jeweils fünf Jahre lang derselbe Berechnungszeitraum heranzuziehen (Vergabezeitra... mehr lesen...


§ 7 KVV 1999 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

Anmeldungsvergabe von Einzelgenehmigungen(1)Absatz eins,Die an einen Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 zu vergebenden Einzelgenehmigungen oder Ökopunktefahrten sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entwederDie an einen Unternehmer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, ... mehr lesen...


§ 6 KVV 1999 Bewerbungsverfahren

(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegrafische, fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) oder elektronische (E-Mail) Bewerbungen si... mehr lesen...


§ 5 KVV 1999 Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen

Anmeldungsverfahren(1)Absatz eins,Unternehmer, an die im gemäß § 8 jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Abs. 2. Dasselbe gilt in dem in § 7 Abs. 3 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweilig... mehr lesen...


§ 4 KVV 1999 Anzahl der Kontingenterlaubnisse

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben. mehr lesen...


§ 3 KVV 1999 Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen. mehr lesen...


§ 2 KVV 1999 Vergabe durch den Landeshauptmann

(1)Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die L... mehr lesen...


§ 1 KVV 1999 Allgemeines

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingent... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

6 Paragrafen zu Notifikationsverordnung (NotifV) aktualisiert


§ 2 NotifV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl... mehr lesen...


§ 1 NotifV

Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen. Für die Übermittlung und Notifikation eines... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26

6 Paragrafen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV) aktualisiert


§ 4 B-KennV Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zule... mehr lesen...


§ 3 B-KennV Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.(2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorg... mehr lesen...


§ 2 B-KennV Verbot von Ausnahmen

(1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle... mehr lesen...


§ 1 B-KennV Anwendung von Bestimmungen der KennV

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verord... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.09.26
Gesetze 41-50 von 51