§ 3 B-VGÜ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2005 bis 31.12.9999
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985,, die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, sowie die Anlage.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Stand vor dem 08.09.2005

In Kraft vom 01.02.2000 bis 08.09.2005
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985,, die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, sowie die Anlage.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

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