§ 1 B-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

B-VGÜ - Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  3. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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