Gesamte Rechtsvorschrift B-VGÜ

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

B-VGÜ
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 1 B-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der VGÜ


Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
  2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  3. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

§ 2 B-VGÜ Ausnahme


Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

§ 3 B-VGÜ Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, die gemäß § 100 Abs. 3 B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Bestimmungen der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1985,, die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, sowie die Anlage.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

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