§ 1 B-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” oder “ASchG” der Begriff “B-BSG” tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” oder “ASchG” der Begriff “B-BSG” tritt,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer”, “Arbeitnehmerinnen” und “Arbeitgeber”, “Arbeitgeberin” die Begriffe “Bedienstete” und “der Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    3. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
  3. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
  4. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  5. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.02.2000 bis 30.09.2005

Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Die Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der jeweiligen Fassung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. (1)Absatz eins,Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraphen 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 1999, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” oder “ASchG” der Begriff “B-BSG” tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz” oder “ASchG” der Begriff “B-BSG” tritt,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer”, “Arbeitnehmerinnen” und “Arbeitgeber”, “Arbeitgeberin” die Begriffe “Bedienstete” und “der Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
    3. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
  3. 1.Ziffer einsin allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,in allen Zitaten, ausgenommen in Paragraph 5, Absatz 4, der VGÜ, an Stelle des Begriffes „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „ASchG“ der Begriff „B-BSG“ tritt,
  4. 2.Ziffer 2an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  5. 3.Ziffer 3in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

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