§ 6 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen§ 6 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen§ 6 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen. Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

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