§ 2 KVV 1999 Vergabe durch den Landeshauptmann

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2001 bis 31.12.9999
Vergabe durch den Landeshauptmann

§ 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.Paragraph 2, (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe vonAusgenommen von der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Vergabe von
    1. 1.Ziffer einsKontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
    2. 2.Ziffer 2jährlich 1015 000 Ökopunktefahrten als Reserve, welchedie in erster Linie an die Benützer "Rollender Landstraßen" als Belohnungskontingent zu vergeben sind,.
    3. 3.Ziffer 3Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
    4. 4.Ziffer 4Dauergenehmigungen, ausgenommen Grenzzonen-Dauergenehmigungen.

Stand vor dem 01.06.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 01.06.2001
Vergabe durch den Landeshauptmann

§ 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.Paragraph 2, (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Republik Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik Ungarn wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr übertragen. Dies gilt auch für die Österreich von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Ökopunktefahrten gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, in der jeweils geltenden Fassung. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe vonAusgenommen von der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Vergabe von
    1. 1.Ziffer einsKontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
    2. 2.Ziffer 2jährlich 1015 000 Ökopunktefahrten als Reserve, welchedie in erster Linie an die Benützer "Rollender Landstraßen" als Belohnungskontingent zu vergeben sind,.
    3. 3.Ziffer 3Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
    4. 4.Ziffer 4Dauergenehmigungen, ausgenommen Grenzzonen-Dauergenehmigungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten