§ 15 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsteuer;
    2. 2.Ziffer 2die Kommunalsteuer;
    3. 3.Ziffer 3Zweitwohnsitzabgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Feuerschutzsteuer;
    5. 5.Ziffer 5Fremdenverkehrsabgaben;
    6. 6.Ziffer 6Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. 7.Ziffer 7Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. 8.Ziffer 8Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. 9.Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. 10.Ziffer 10Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. 11.Ziffer 11Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. 12.Ziffer 12Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. 13.Ziffer 13Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. 14.Ziffer 14Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. 15.Ziffer 15die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    16. 16.Ziffer 16Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder.Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 15 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsteuer;
    2. 2.Ziffer 2die Kommunalsteuer;
    3. 3.Ziffer 3Zweitwohnsitzabgaben;
    4. 4.Ziffer 4die Feuerschutzsteuer;
    5. 5.Ziffer 5Fremdenverkehrsabgaben;
    6. 6.Ziffer 6Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. 7.Ziffer 7Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. 8.Ziffer 8Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. 9.Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. 10.Ziffer 10Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. 11.Ziffer 11Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. 12.Ziffer 12Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. 13.Ziffer 13Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. 14.Ziffer 14Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. 15.Ziffer 15die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    16. 16.Ziffer 16Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder.Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 15 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

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