§ 5 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.
§ 5 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ersetzt den Gemeinden die ihnen durch die Mitwirkung an der Großzählung im Jahr 2001 erwachsenden Kosten mit einem Pauschalbetrag von insgesamt 250 Millionen Schilling, wovon auf die Gemeinden bis 20 000 Einwohner (ausgenommen die Städte mit eigenem Statut) 70 Millionen Schilling und auf die Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern (Wien als Gemeinde) sowie die Städte mit eigenem Statut bis 20 000 Einwohner 180 Millionen Schilling entfallen. Die Aufteilung erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die länderweisen Anteile an diesem Kostenersatz sind vom Bund bis spätestens 20. März 2001 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. April 2001 an die Gemeinden weiterzuleiten.
§ 5 FAG 2001 seit 31.12.2004 weggefallen.

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