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Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.
Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird folgende Ausnahme von Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz eins, B-BSG festgelegt: Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, B-BSG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.