§ 27 FAG 2001 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(Anm§ 27 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 1d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis eins d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
(Anm§ 27 FAG 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: Abs. 1 bis 1d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB. Anmerkung, Absatz eins bis eins d mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 bis 8 mit 31.12.2004 außer Kraft getreten)

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