§ 3 B-KennV Übergangsbestimmungen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in Paragraph eins, bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in Paragraph eins, bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

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