§ 1 B-KennV Anwendung von Bestimmungen der KennV

B-KennV - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6, die Paragraphen eins a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsin § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,in Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
    2. 2.Ziffer 2in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
    3. 3.Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
In Kraft seit 27.04.2016 bis 31.12.9999
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