§ 3 B-KennV Übergangsbestimmungen

B-KennV - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in Paragraph eins, bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
In Kraft seit 30.10.1999 bis 31.12.9999
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