(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph eins, Absatz eins, 2 und 4 bis 6, die Paragraphen eins a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2015,, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsin § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,in Paragraph eins, Absatz eins, der Begriff „Baustellen“ entfällt,
2.Ziffer 2in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
3.Ziffer 3an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2)Absatz 2,Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
(1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß Paragraph eins, anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von Paragraph 3, keine Ausnahme zulassen darf.
(1)Absatz eins,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2)Absatz 2,Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in Paragraph eins, bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt Nummer L 245 vom 26.08.1992 Seite 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 65 vom 05.03.2014 Seite 1, umgesetzt.
(2)Absatz 2,Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 und die Anwendbarkeit des § 1b der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten des Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016, und die Anwendbarkeit des Paragraph eins b, der Kennzeichnungsverordnung in dem gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 65, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt 218 aus 1983,, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.