§ 99 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

B-BSG - Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,

2.

für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,

3.

für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,

4.

für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

5.

für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.

(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 B-BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 B-BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 B-BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 B-BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 B-BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 98 B-BSG
§ 100 B-BSG