2.Ziffer 2§ 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,Paragraph 25, Absatz 4, für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,
3.Ziffer 3§ 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oderParagraph 26, Absatz 3, für die Erste Hilfe bestellten Personen oder
4.Ziffer 4§ 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,
nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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